Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Schweiz definitiv verlassen. D.h.,

  1. Sie beabsichtigen zum Wegzugszeitpunkt nicht, wieder in die Schweiz zu kommen.
  2. Ebenfalls arbeiten Sie nicht mehr in der Schweiz.

Der Stiftung müssen Sie als Beleg die Abmeldebescheinigung der Einwohnerbehörde vorlegen. Der Ehepartner muss den Antrag mitunterschreiben.

Weitere Prüfungen, insbesondere nach der Auszahlung, erfolgen nicht durch die Stiftung. Allenfalls gibt es eine Selbstdeklaration auf dem Auszahlungsformular der Stiftung. Hingegen ist es denkbar, dass die Steuerbehörden nachträgliche Veränderungen überprüfen.

Auswandern in die EU

Falls Sie ins EU-Ausland auswandern, können Sie nur den sog. überobligatorischen Teil beziehen (es sei denn, Sie sind im Ausland nicht mehr den Sozialversicherungseinrichtungen unterstellt). Der obligatorische Teil bleibt auf Ihrem Freizügigkeitskonto bestehen.

–> Welches Land zur EU hinzugehört, können Sie hier (S. 172/73) nachlesen.

Steuersituation

Die Auszahlung untersteht der Besteuerung. Falls die Auszahlung erfolgt, wenn Sie noch in der Schweiz wohnhaft sind, erfolgt die normale Besteuerung am Wohnort. Ansonsten wird eine Quellensteuer in Abzug gebracht. Diese in der Höhe abhängig vom Auszahlungsbetrag und vom Quellensteuersatz, der wiederum abhängig ist vom Sitz der Stiftung (nicht Wohnsitz des Vorsorgenehmers). Zusätzlich MUSS das Geld im Zuzugsort von Steuerbehörden gemeldet werden. Einmal angegeben, kann die abgezogene Quellensteuer in der Schweiz wieder bei den Steuerbehörden zurückgeholt werden.

Achtung: nicht jede Stiftung erlaubt die Auszahlung, wenn Sie noch in der Schweiz wohnhaft sind! Je nach Zuzugsort können Quellensteuern aber nicht zurückgefordert werden (etwa in Grossbritannien), deshalb lohnt es sich, den Bezug sorgfältig zu planen.

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