Falls der verstorbene Vorsorgenehmer überschuldet war, regelt das Konkursamt den Nachlass. Damit die Erben die Schulden nicht übernehmen müssen, schlagen sie in der Regel das Erbe aus.

Was viele Erben jedoch nicht wissen, ist, dass die Verteilung des Freizügigkeitsguthabens nicht gemäss Erbrecht erfolgt. Entsprechend fällt es nicht in den Nachlass und damit nicht in die Konkursmasse.

–> Das bedeutet, dass die Erben das Freizügigkeitsguthaben trotz Erbausschlagung erhalten können.

Die Gläubiger können keine Ansprüche an dieses Geld stellen. Der Gesetzgeber hatte dies so vorgesehen, um zu verhindern, dass die Altersvorsorge eines Schuldners aufgefressen wird.

Es liegt also an die Begünstigten gemäss Art 15 Freizügigkeitsverordnung, ihre Ansprüche anzumelden. Das sind in dieser Reihenfolge:

  1. Ehegatte, minderjährige Kinder, Kinder in Ausbildung und Kinder mit einer IV-Rente sowie unter gewissen Bedingungen der Ex-Ehegatte
  2. Personen, die vom Verstorbenen in finanziell in erheblichem Mass unterstützt worden sind (>20%), Lebenspartner (mind. 5 Jahre zusammen) oder Personen, die für die gemeinsamen Kinder aufkommen
  3. die Kinder des Verstorbenen, die nicht unter 1. begünstigt sind (weil volljährig), dann die Eltern, dann die Geschwister.
  4. die übrigen gesetzlichen Erben.

Falls niemand vorhanden ist und nicht berechtigt ist (z.B. das Gemeinwesen), verfällt das Geld zugunsten der Freizügigkeitsstiftung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert