Nein. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erinnert die Vorsorgeeinrichtungen daran, dass das Freizügigkeitsguthaben nicht ausbezahlt werden kann, wenn der ausländische Staatsangehörige gestützt auf seine aktuelle Bewilligung eine sofortige Rückkehrmöglichkeit hat.
Das ist zum Beispiel der Fall mit einer gültigen C-Bewilligung (=Niederlassungsbewilligung). Gut möglich also, dass Ihre Freizügigkeitsstiftung oder Pensionskasse eine Auszahlung verweigert. Eigentlich logisch. Denn wenn man die Schweiz definitiv verlässt, braucht man auch keine Rückkehrmöglichkeit und damit keinen C-Ausweis mehr.
Der interessierte Versicherte wird zuerst die C-Bewilligung annullieren und das annullierte anschliessend der Kasse verweisen müssen.
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