Nein, das Freizügigkeitsguthaben ist das Altersguthaben des Versicherten. Ein vorzeitiger Bezug vor dem Pensionierungsalter ist nur unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt (def. Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Wohneigentumsförderung und Geringfügigkeit)