Renovationen werden im Gesetz nicht explizit erwähnt. Da eine Wohnung / ein Haus jedoch unterhalten werden muss, ist die Finanzierung von Renovationen breit akzeptiert.

Einzelne Stiftungen unterscheiden zwischen werterhaltende und wertvermehrende Renovationen, aber entscheidend ist, dass die Renovationsarbeiten dem Wohnen dienen.

Dieses Kriterium ist naturgemäss interpretationswürdig. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in ihren Mitteilungen einzelne Arbeiten bewilligt (etwa Photovoltaikanlagen) und einzelne Investitionen untersagt (Garage, Schwimmbad).

Es gibt jedoch kein schwarz-weiss. Gewisse Stiftungen sind liberaler, andere restriktiver. Es lohnt sich, vor der Investition bei der Stiftung nachzufragen.

Generell nicht finanziert werden Eigenleistungen. Es gibt ebenfalls unterschiedliche Fristen für die Bezahlung der Rechnungen. Einzelne Stiftungen werden die Rechnungen direkt beim Dienstleister begleichen, andere zahlen auch nachträglich die Summe an den Vorsorgenehmer aus. Es gibt keinen Mindestbezug. Alter 50 gilt als Beschränkung ebenso.

Sofern bisher keine Veräusserungsbeschränkung bestanden hat, wird die Stiftung bei der Finanzierung von Renovationen im Grundbuch auf Ihre Kosten die Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung veranlassen.

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