Das Gesetz sieht eine betragsmässige Beschränkung ab Alter 50 vor (gilt nicht in der 3. Säule). Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass im Alter eine Rente bzw. Kapital für den 3. Lebensabschnitt übrig bleibt.
Im Gesetz steht, dass man nach 50 entweder das Freizügigkeitsguthaben im Alter 50 oder die Hälfte des vorhandenen Altersguthabens beim Bezug beziehen kann. Doch Achtung: die Verordnung geht auf eine detaillierte Berechnungsweise ein, die Rückzahlungen, Einkäufe und Bezüge berücksichtigt. Fragen Sie bei Unsicherheiten direkt bei Ihrer Freizügigkeitsstiftung nach.
Viele Freizügigkeitsstiftungen nehmen eine Kontosicht ein. D.h. allfällige weitere Guthaben (z.B. bei einer Pensionskasse) werden nicht für die Berechnung berücksichtigt.
Falls die Stiftung die Angabe „Freizügigkeitsguthaben im Alter 50“ nicht hat, liegt es an Ihnen, diese Angabe bei Ihrer früheren Pensionskasse einzufordern.
Diese betragsmässige Einschränkung kann ein Wohnungskauf / Hauskauf verunmöglichen. Informieren Sie sich deshalb unbedingt vor der Vertragsverhandlung über den Betrag (abzüglich allfälliger Quellensteuer bei Auslandszahlungen), den Sie beziehen können.
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