Teilbezüge sind grundsätzlich nicht zulässig. Dafür hat die Steuerbehörde gesorgt. Es gibt aber folgende Ausnahmen:
- Bezug Wohneigentumsförderung
- Bezug aufgrund definitives Verlassen der Schweiz in den EU-Raum (und dortige Sozialversicherungspflicht) –> es kann nur das überobligatorische Guthaben bezogen werden