Das Gesetz sieht vor, dass Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben ganz oder teilweise zur Wohneigentumsförderung beziehen können. Was heisst das?

Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass ein Kauf einer Wohnung oder eines Hauses der Vorsorge dient und deshalb zu fördern ist.

Wichtig ist, dass Sie diese Wohnung / dieses Haus selbst bewohnen und es Ihr Hauptwohnsitz ist (Ferienwohnungen und Finanzierung einer Wohnung für Ihre Kinder ist somit nicht erlaubt). Es spielt jedoch keine Rolle, ob sich das Wohneigentum im In- oder Ausland befindet).

Finanziert wird auch ein Haus im Baurecht, der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft, der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft (kommt in der Praxis selten vor) und die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger (kommt in der Praxis äusserst selten vor).

Ebenfalls können Gelder bezogen werden, um die bestehende Hypothek auf das selbstbewohnte Haus/Wohnung zu amortisieren und um Renovationen im Wohneigentum zu finanzieren.

Im Gegensatz zur Pensionskasse gibt es keinen Mindestbetrag, der bezogen werden muss. Üblicherweise verlangt die Freizügigkeitsstiftung jedoch eine Bearbeitungsgebühr von CHF 200 bis CHF 400.

Einen Vorbezug kann alle fünf Jahre gemacht werden (sofern Geld vorhanden ist). Verschiedene Freizügigkeitsstiftungen nehmen eine Kontosicht an – d.h. bei zwei Freizügigkeitskonten können Sie auch alle 2.5 Jahre einen Bezug machen.

Eine Betragseinschränkung gibt es ab dem Alter 50.

Befindet sich das Haus / die Wohnung im Inland, wird die Stiftung auf Ihre Kosten im Grundbuch eine sog. Veräusserungsbeschränkung eintragen. Damit ist sichergestellt, dass beim Verkauf des Wohneigentums das Freizügigkeitsguthaben wieder in die Freizügigkeitsstiftung oder die Pensionskasse zurückbezahlt wird.

Im Ausland gibt es keine entsprechende Eintragung. Die Rückzahlungspflicht bei der Veräusserung gilt gleichwohl – auch wenn längst nicht alle Vorsorgenehmer dieser Pflicht nachkommen.

 

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