Nein. Das Freizügigkeitskonto wird bei einer Freizügigkeitsstiftung eröffnet, es hat also mit einem Bankkonto nichts zu tun. Das ist auch dann wahr, wenn Sie Ihr Freizügigkeitskonto wie alle anderen Bankkonten im e-banking sehen können. Das Gesetz sieht vor, dass man nur unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen die Freizügigkeitsgelder beziehen kann.

Der Unterschied ist deshalb wichtig, weil es der Stiftungsrat der Freizügigkeitsstiftung und nicht etwa die Bank ist, die die Verzinsung, die allfällige Kündigungsfristen und sonstigen Regeln festlegt. Ihr Ansprechpartner mag der Bankkundenberater sein, entscheidend ist jedoch die Stiftung.

Das Geld auf dem Freizügigkeitskonto gehört nur bedingt Ihnen. In der Fachsprache heisst das, dass Sie Anwartschaften auf das Geld haben. D.h., das Geld wird Ihnen nur ausbezahlt, sofern Sie gesetzlichen Anspruch bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllen. Mehr dazu hier.