Das Geld auf dem Freizügigkeitskonto gehört nur bedingt Ihnen: der Gesetzgeber wollte, dass das Geld für den dritten Lebensabschnitt verwendet wird. Dennoch hat er gewisse vorzeitige Verwendungsmöglichkeiten vorgesehen.

 

Der Normalfall

Das Geld stammt aus der Pensionskasse, wird bei der Freizügigkeitsstiftung zwischengelagert und geht wieder zurück an eine neue Pensionskasse, sobald Sie wieder eine Anstellung haben.

 

Die vorzeitigen Auszahlungsgründe

Der Gesetzgeber sieht folgende vorzeitige Auszahlungsgründe vor:

a. Definitives Verlassen der Schweiz

b. Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

c. Auszahlung wegen geringem Betrag

d. Wohneigentumsförderung

e. Auszahlung wegen voller Invalidität

f. Auszahlung aufgrund Todesfall des Vorsorgenehmers

 

Der „normale“ Auszahlungsgrund

Ab dem Alter 59/60 (Frauen/Männer), jedoch spätestens mit 69/70 müssen Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben altershalber beziehen. Der Bezugsgrund ist unabhängig vom effektiven Rückzug aus dem Erwerbsleben.

Mehr zu den einzelnen Gründen in den kommenden Beiträgen.