In einem Todesfall verlangt die Stiftung häufig den Erbschein. Dort sind in aller Regel die Erben aufgelistet, die auch das Freizügigkeitsguthaben erhalten werden. Doch Achtung, die Begünstigung in der 2. Säule läuft anders als im Erbrecht.

Ein Beispiel: hinterlässt der Verstorbene seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind scheint der Fall klar zu sein. Doch was geschieht, wenn zwei Kinder vorhanden sind, das eine Kind jedoch bereits erwachsen ist? In diesem Fall erhält nur das minderjährige Kind zusammen mit der Witwe das Freizügigkeitsguthaben (je zu 50%). Das erwachsene Kind erhält nichts. Es nützt auch nichts, da es im Erbschein aufgeführt ist. Weitere Beispiele kommen demnächst.


Was tun? Zu Lebzeiten müssen die Besonderheiten der Begünstigungsordnung in der 2. Säule berücksichtigt werden und das Erbe entsprechend anders aufgeteilt werden. Dies kann in speziellen Konstellation auch über eine Änderung der Begünstigungsordnung geschehen. Auf jeden Fall lohnt es sich, einen Spezialisten zu befragen.