Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

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Wie verdient die Stiftung Geld?

Bei Bankstiftungen erledigt meistens die Bank alle Geschäfte und trägt die Kosten dazu.

Als Gegenleistung erhält die Bank die Erträge aus den Casheinlagen der Stiftung + verdient Geld mit den investierten Anlagefonds.

Achtung:

Es gibt Stiftungen, die zusätzlich Gebühren verlangen. Je nachdem, wer der Absender ist, gehen die Gebühren direkt zur Stiftung oder zur Bank. Vermutlich werden die Gebühren wegen tiefen Zinsen und regulatorischen Auflagen in Zukunft zunehmen.

Einlagen und Sicherheit

Eine Freizügigkeitsstiftung muss gemäss Gesetz die Freizügigkeitsgelder auf ein Sparkonto bei einer FINMA unterstellten Bank anlegen. Das tut sie üblicherweise bei der Bank, die die Stiftung gegründet hat (es gibt allerdings Ausnahmen).

Die Einlagen sind bei einer einzigen Bank angelegt

Anders als bei Pensionskassen ist damit ein Grossteil des Vermögens einer Stiftung bei einer einzigen Bank angelegt. Der Gesetzgeber wollte dies so, da er davon ausging, dass Gelder nur vorübergehend bei der Stiftung sind.

Aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen und Änderung der Gewohnheiten im Arbeitsleben gibt es heute jedoch durchaus Personen, mit Freizügigkeitskonten, die jahrelang bestehen bleiben.

Konkursprivileg bis CHF 100’000

Geht die Bank Konkurs, wird auch die Freizügigkeitsstiftung Konkurs gehen, da sie keine Gelder mehr auszahlen kann. Jeder Vorsorgenehmer hat jedoch ein sog. Konkursprivileg über max. CHF 100’000.-. Dies bedeutet, dass Einlagen bis CHF 100’000.- pro Vorsorgenehmer in der 2. Konkursklasse fallen und damit üblicherweise bedient werden. Mehr gibt es jedoch nicht zwingend.

Kann man den Schutz erhöhen?

Beim Pensionskassenguthaben sind die Gelder bis zu einem versicherten Lohn von CHF 126’800 bei Sicherheitsfonds BVG versichert, bei den Freizügigkeitsstiftungen gibt es jedoch „nur“ einen absoluten Schutz von max. CHF 100’000.-? Ist das Freizügigkeitsvermögen damit ausreichend geschützt?

Wer einen höheren Schutz will, kann

  • sein Freizügigkeitsguthaben auf zwei Stiftungen aufteilen und damit das Risiko diversifizieren und/oder
  • ein Teil oder das gesamte Guthaben in Anlagefonds anlegen. Im Konkursfall erhält er auf jeden Fall die Anlagefonds ausbezahlt.

WEF: Rückzahlungspflicht – wie und wann?

Für die Finanzierung eines selbstbewohntes Wohnobjekts als Hauptwohnsitz sieht das Gesetz vor, dass Sie Vorsorgegelder beziehen können.

Pflicht zur Rückzahlung des Vorbezugs bei Verkauf

Das Gesetz sieht vor, dass Sie das Geld zurückzahlen müssen, wenn Sie das Wohnobjekt verkaufen. Damit Sie dies auch tatsächlich tun, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine sog. Veräusserungsbeschränkung ins Grundbuch eingetragen werden muss, wenn Sie Vorsorgegelder zur Finanzierung verwenden. Entsprechend kann das Wohneigentum nicht verkauft werden, solange die Veräusserungsbeschränkung bestehen bleibt. Die Freizügigkeitsstiftung wird die Löschung der Veräusserungsbeschränkung beantragen, sobald sie die Rückzahlung erhalten hat.

Und im Ausland?

Die Rückzahlungspflicht gilt auch für Objekte im Ausland. Allerdings gibt es dort keine Veräusserungsbeschränkung. Stattdessen wird die Stiftung den Versicherten eine Rückzahlungszusicherung unterschreiben lassen, sobald er das Wohneigentum veräussert.

Es gibt natürlich Schlaumeier, die dennoch beim Verkauf keine Rückzahlung tätigen. Sie sind wortbrüchig und verhalten sich unredlich. Aber Achtung: eine Adressänderung werden sie angeben müssen und spätestens da kann die Stiftung anklopfen und die Rückzahlung verlangen.

Ich habe nur wenig Freizügigkeitsguthaben. Kann ich es beziehen?

Das Gesetz sieht eine Bezugsmöglichkeit bei Geringfügigkeit vor.

Sofern Ihr vorhandenes Guthaben kleiner ist als den Jahresbeitrag, den Sie als Arbeitnehmer bei Ihrer letzten Pensionskasse bezahlt haben, können Sie sich das Guthaben auszahlen lassen.

Weitere Bedingung: Sie sind nicht wieder bei einer Pensionskasse versichert.

Kann man die Quellensteuer wieder zurückerhalten?

Ja, in den meisten Fällen schon. Es ist abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz aus dem Ausland.

Eine Länderübersicht gibt es in jedem Kanton, z.B. hier:

 

 

 

 

 

 

Voraussetzungen zur Rückforderung
  1. Das Doppelbesteuerungsabkommen muss eine Rückforderung zulassen (siehe die entsprechenden Listen).
  2. Der bezogene Kapitalbezug muss den ausländischen Steuerbehörden angegeben werden
  3. Ein Antrag auf Rückerstattung muss beim CH-Quellensteueramt gestellt werden mit entsprechendem Steuerbescheid aus dem Ausland.

Wichtig: Der Anspruch auf Quellensteuerrückerstattung verfällt i.d.R. nach drei Jahren!

Quellensteuerbetrag minimieren – wie geht das?

Es gilt zwei Regeln zu beachten:

  1. Die Kapitalauszahlung in einem Kanton durchführen lassen mit tiefen Quellensteuersätze
  2. den Auszahlungsbetrag splitten (durch zwei Konten, oder, sofern möglich, durch Teilauszahlungen).

Es gibt im Netz verschiedene Übersichten mit Fallbeispiele zu den Quellensteuer. Ein Beispiel zeigt die Homepage 123-pensionerung.ch mit folgendem Beispiel:

 

Quellensteuer bei Auslandzahlungen – worauf muss geachtet werden?

Wenn Sie im Ausland wohnen oder ihr Wohnort unklar ist, muss die Freizügigkeitsstiftung ab einem Betrag von CHF 1’000.- eine Quellensteuer auf den Auszahlungsbetrag abziehen.

Quellensteuerhöhe

In der Schweiz hat jeder Kanton einen unterschiedlichen Quellensteuersatz, welcher in der Regel mit steigendem Kapital progressiv ist.

Das Kapital wird mit dem Quellensteuersatz desjenigen Kantons angewendet, in welchem die Freizügigkeitsstiftung ihren juristischen Sitz hat.

Sitz ausgewählter Freizügigkeitsstiftungen
Freizügigkeitsstiftung der Sitz
UBS Basel (BS)
Credit Suisse Winterthur (ZH)
Migrosbank Zürich (ZH)
PostFinance Winterthur (ZH)
Swiss Life Zürich (ZH)
PensFree Schwyz (SZ)
ZKB Zürich (ZH)
Raiffeisen St. Gallen (SG)
Swisscanto Basel (BS)

Ich mache mich selbstständig und brauche das Geld jetzt – die AHV Ausgleichskasse kann aber noch nichts bescheinigen. Was tun?

Sofern die Ausgleichskasse Ihre Aufnahme noch nicht bestätigen konnte oder nicht gewillt ist, es zu tun (z.B. weil Sie Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit noch nicht aufgenommen haben), dann muss die Freizügigkeitsstiftung die Prüfungen durchführen.

Prüfhandlungen

Es sind verschiedene Prüfungen denkbar. Es liegt im Ermessen der Stiftung zu entscheiden, welche Unterlagen eingefordert werden sollen. Denkbar sind z.B.:

  • Mietvertrag für Geschäftsräumlichkeiten,
  • Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden,
  • bereits vorhandene Verträge mit Kunden,
  • den Vertrag über den Erwerb eines Unternehmens,
  • Businessplan,
  • Werbeunterlagen

Durch diese Unterlagen müssen Sie im Ergebnis überzeugend darlegen können, dass Sie die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufnehmen werden.

Eine Barauszahlung aufgrund eines noch in keiner Weise konkretisierten, in ungewisser Zukunft liegenden Vorhabens ist nicht zulässig.

–> die Beweiserbringung liegt also bei Ihnen. Diese Prüfungen sind je nach Stiftung kostenpflichtig.

Selbstständigkeit: kann ich mein Freizügigkeitsguthaben auch beziehen, wenn ich eine neue berufliche Laufbahn einschlage?

Nein. Dies sieht der Gesetzgeber einzig in der 3. Säule vor. Im Freizügigkeitsbereich ist dies nicht gestattet.

Selbstständigkeit: kann ich laufende Betriebsinvestitionen mit dem Freizügigkeitsguthaben finanzieren?

Im Normalfall nicht. Der Gesetzgeber wollte eine Anschubfinanzierung sicherstellen bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit, nicht jedoch danach.

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