Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Schweiz definitiv verlassen. D.h.,
- Sie beabsichtigen zum Wegzugszeitpunkt nicht, wieder in die Schweiz zu kommen.
- Ebenfalls arbeiten Sie nicht mehr in der Schweiz.
Der Stiftung müssen Sie als Beleg die Abmeldebescheinigung der Einwohnerbehörde vorlegen. Der Ehepartner muss den Antrag mitunterschreiben.
Weitere Prüfungen, insbesondere nach der Auszahlung, erfolgen nicht durch die Stiftung. Allenfalls gibt es eine Selbstdeklaration auf dem Auszahlungsformular der Stiftung. Hingegen ist es denkbar, dass die Steuerbehörden nachträgliche Veränderungen überprüfen.
Auswandern in die EU
Falls Sie ins EU-Ausland auswandern, können Sie nur den sog. überobligatorischen Teil beziehen (es sei denn, Sie sind im Ausland nicht mehr den Sozialversicherungseinrichtungen unterstellt). Der obligatorische Teil bleibt auf Ihrem Freizügigkeitskonto bestehen.
–> Welches Land zur EU hinzugehört, können Sie hier (S. 172/73) nachlesen.
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