Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

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Der Stiftungsrat

Der Stiftungsrat ist das oberste Organ einer Freizügigkeitsstiftung. Er und nicht die Bank bestimmt u.a.

  • die Höhe der Verzinsung der Freizügigkeitskonten
  • allfällige Gebühren (z.B. bei Auszahlungen)
  • allfällige Kündigungsfristen
  • das Produktangebot (üblicherweise Anlagefonds) mittels Anlagereglement

Nebst Gebühren und allf. Kündigungsfristen sind weitere Regeln der Stiftung in einem Vorsorgereglement festgehalten. Dieses wird durch die Aufsichtsbehörde abgenommen und ist Teil des Vertrages zwischen dem Vorsorgenehmer und der Stiftung bei jeder Kontoeröffnung. Damit hat der Vorsorgenehmer die Bestimmungen angenommen.

Achtung: die Bestimmungen können generell auch ohne vorhergehenden Ankündigung geändert werden. Es lohnt sich, vor einer Auszahlung das aktuell gültige Reglement auf der Homepage der Stiftung anzuschauen.

Übersicht über die Organisation einer Freizügigkeitsstiftung

Eine Freizügigkeitsstiftung ist typischerweise wie folgt eingebettet:

  • Die Stiftung wird durch die Bank gegründet. Üblicherweise sitzen Bankenvertreter und mindestens ein unabhängiges Mitglied im Stiftungsrat der Freizügigkeitsstiftung.
  • Der Vorsorgenehmer eröffnet bei der Freizügigkeitsstiftung ein Freizügigkeitskonto und ggf. -depot. Er ist Kunde der Stiftung. Gewisse Banken sehen auch vor, dass er bei der Bank Kunde sein muss, dies ist jedoch nicht zwingend.
  • Die Freizügigkeitsstiftung legt gemäss Gesetz die Einlagen bei der Bank an. Dafür erhält sie einen Zins, den sie ganz oder teilweise dem Vorsorgenehmer auf sein Freizügigkeitskonto gutschreibt. Die Zinssatzhöhe wird vom Stiftungsrat festgelegt (analog einer Pensionskasse).
  • Die Jahresrechnung und die internen Kontrollen der Stiftung werden durch eine separate Revisionsstelle geprüft.
  • Die Stiftung wird von einer regionalen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt.
  • Die Aufsichtsbehörde wird wiederum von einer Oberaufsicht geprüft.
  • Eine unabhängige Beschwerdestelle für Vorsorgenehmer existiert nicht. Bei Fragen hilft die Stiftung weiter, bei Beschwerden kann man sich an die Aufsichtsbehörde wenden.

Der gesetzliche Rahmen bildet der Gesetzgeber (Parlament) und der Verordnungsgeber (Bundesrat, bzw. das Fachamt Bundesamt für Sozialversicherungen). Letzteres schreibt periodisch auch die sog. BSV-Mitteilungen mit Empfehlungen, die von vielen Stiftungen als verbindlich umgesetzt werden.

 

WEF: welche Renovationen werden finanziert?

Renovationen werden im Gesetz nicht explizit erwähnt. Da eine Wohnung / ein Haus jedoch unterhalten werden muss, ist die Finanzierung von Renovationen breit akzeptiert.

Einzelne Stiftungen unterscheiden zwischen werterhaltende und wertvermehrende Renovationen, aber entscheidend ist, dass die Renovationsarbeiten dem Wohnen dienen.

Dieses Kriterium ist naturgemäss interpretationswürdig. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in ihren Mitteilungen einzelne Arbeiten bewilligt (etwa Photovoltaikanlagen) und einzelne Investitionen untersagt (Garage, Schwimmbad).

Es gibt jedoch kein schwarz-weiss. Gewisse Stiftungen sind liberaler, andere restriktiver. Es lohnt sich, vor der Investition bei der Stiftung nachzufragen.

Generell nicht finanziert werden Eigenleistungen. Es gibt ebenfalls unterschiedliche Fristen für die Bezahlung der Rechnungen. Einzelne Stiftungen werden die Rechnungen direkt beim Dienstleister begleichen, andere zahlen auch nachträglich die Summe an den Vorsorgenehmer aus. Es gibt keinen Mindestbezug. Alter 50 gilt als Beschränkung ebenso.

Sofern bisher keine Veräusserungsbeschränkung bestanden hat, wird die Stiftung bei der Finanzierung von Renovationen im Grundbuch auf Ihre Kosten die Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung veranlassen.

WEF: Betragsbeschränkung ab Alter 50

Das Gesetz sieht eine betragsmässige Beschränkung ab Alter 50 vor (gilt nicht in der 3. Säule). Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass im Alter eine Rente bzw. Kapital für den 3. Lebensabschnitt übrig bleibt.

Im Gesetz steht, dass man nach 50 entweder das Freizügigkeitsguthaben im Alter 50 oder die Hälfte des vorhandenen Altersguthabens beim Bezug beziehen kann. Doch Achtung: die Verordnung geht auf eine detaillierte Berechnungsweise ein, die Rückzahlungen, Einkäufe und Bezüge berücksichtigt. Fragen Sie bei Unsicherheiten direkt bei Ihrer Freizügigkeitsstiftung nach.

Viele Freizügigkeitsstiftungen nehmen eine Kontosicht ein. D.h. allfällige weitere Guthaben (z.B. bei einer Pensionskasse) werden nicht für die Berechnung berücksichtigt.

Falls die Stiftung die Angabe „Freizügigkeitsguthaben im Alter 50“ nicht hat, liegt es an Ihnen, diese Angabe bei Ihrer früheren Pensionskasse einzufordern.

Diese betragsmässige Einschränkung kann ein Wohnungskauf / Hauskauf verunmöglichen. Informieren Sie sich deshalb unbedingt vor der Vertragsverhandlung über den Betrag (abzüglich allfälliger Quellensteuer bei Auslandszahlungen), den Sie beziehen können.

Was sind die Bedingungen zum Bezug von Freizügigkeitsgelder zur Wohneigentumsförderung?

Das Gesetz sieht vor, dass Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben ganz oder teilweise zur Wohneigentumsförderung beziehen können. Was heisst das?

Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass ein Kauf einer Wohnung oder eines Hauses der Vorsorge dient und deshalb zu fördern ist.

Wichtig ist, dass Sie diese Wohnung / dieses Haus selbst bewohnen und es Ihr Hauptwohnsitz ist (Ferienwohnungen und Finanzierung einer Wohnung für Ihre Kinder ist somit nicht erlaubt). Es spielt jedoch keine Rolle, ob sich das Wohneigentum im In- oder Ausland befindet).

Finanziert wird auch ein Haus im Baurecht, der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft, der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft (kommt in der Praxis selten vor) und die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger (kommt in der Praxis äusserst selten vor).

Gibt es Betrugsfälle?

Pensionskasse kennen ihre Versicherten. Allfällige Änderung der Adresse oder des Zivilstandes wird durch den Arbeitgeber direkt gemeldet.

Diese enge Verbindung gibt es zwischen Freizügigkeitsstiftungen und Vorsorgenehmer in der Regel nicht. Grössere Freizügigkeitsstiftungen haben Vorsorgenehmer aus der ganzen Welt, teilweise seit Jahren. Das wissen auch Betrüger und können versucht sein, das Freizügigkeitsguthaben von Vorsorgenehmer widerrechtlich zu beziehen.

Vor allem grössere Freizügigkeitsstiftungen haben geschultes Personal und prüfen Auszahlungsanträge sehr sorgfältig. Telefonische Auskunft wird nur nach entsprechender Identifikation erteilt.

Ich habe eine Stelle. Was muss ich tun?

Sobald Sie in der Schweiz eine neue Stelle angenommen haben und ein Jahresgehalt von mehr als die sog. Eintrittsschwelle von CHF 21’150.- haben (Wert von 2018), sind Sie bei der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers versichert.

Die Pensionskasse wird Sie kontaktieren und nachfragen, ob Sie allfällige Freizügigkeitsguthaben besitzen. Gemäss Gesetz müssen Sie Ihr vorhandenes Freizügigkeitsguthaben zur neuen Pensionskasse transferieren (sog. Weitervergütung), auch wenn sich Ihre Pensionskasse in einer schlechten finanziellen Lage befindet.

Fordern Sie Ihre Freizügigkeitsstiftung auf, Ihr Freizügigkeitskonto / Ihre Freizügigkeitskonten zu saldieren und der Pensionskasse zu überweisen. Die Freizügigkeitsstiftung hat hierzu normalerweise ein Formular. Manchmal reicht auch ein Brief mit Angabe des Bankkontos der Pensionskasse und ein Nachweis, dass Sie effektiv bei der Pensionskasse versichert sind.

Nach erfolgter Überweisung werden Sie von Ihrer Pensionskasse einen neuen Versicherungsausweis mit den neuen versicherten Leistungen erhalten.

Ist das Freizügigkeitskonto ein Bankkonto?

Nein. Das Freizügigkeitskonto wird bei einer Freizügigkeitsstiftung eröffnet, es hat also mit einem Bankkonto nichts zu tun. Das Gesetz sieht vor, dass man nur unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen die Freizügigkeitsgelder beziehen kann.

Der Unterschied ist deshalb wichtig, weil es der Stiftungsrat der Freizügigkeitsstiftung und nicht etwa die Bank ist, die die Verzinsung, die allfällige Kündigungsfristen und sonstigen Regeln festlegt. Ihr Ansprechpartner mag der Bankkundenberater sein, entscheidend ist jedoch die Stiftung.

Eigenschaften eines Freizügigkeitskontos hat der Verein Vorsorge Schweiz in einem Factsheet zusammengefasst.

Werden auf einem Freizügigkeitskonto ebenfalls Beiträge bezahlt?

Nein. Auf einem Freizügigkeitskonto wird das Freizügigkeitsguthaben lediglich „parkiert“. Es können keine Beiträge einbezahlt werden. Einzige Ausnahmen sind die Überweisungen infolge Scheidung oder die Rückzahlung von Bezüge für Wohneigentumsförderung.

Ich wurde ausgesteuert. Kann ich das Freizügigkeitsguthaben beziehen zur Sicherung meiner Lebenshaltungskosten?

Nein, dies ist kein gesetzlicher zugelassener Bezugsgrund

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