Alle Fragen rund um das Freizügigkeitskonto werden hier beantwortet!

Autor: FZ-Experte Seite 5 von 9

Probleme beim Geldbezug?

Ja, gemäss der letzten Umfrage gab es offenbar Unklarheiten bei der Vorgehensweise, wie man sein Geld vom Freizügigkeitskonto beziehen kann.

Wann kann man sein Geld beziehen?

Wichtig zu wissen ist, dass man nicht grundlos Geld beziehen kann.

Es gibt gesetzliche Auszahlungsgründe, die hier summarisch aufgelistet sind.

Steuerprobleme?

Ebenfalls Probleme gab es offenbar mit den Steuern. Wichtig ist hier zu wissen, dass jeglicher Geldbezug auf CHF 5’000.- steuerbar ist. Wohnt man im Ausland, wird eine Quellensteuer ab CHF 1’000.- abgezogen. Der Quellensteuersatz ist abhängig von Höhe und dem Sitz der Stiftung.

Weitere Fragen? bitte kommentieren oder via Kontaktformular direkt fragen. Wir freuen uns auf Ihre Fragen!

Probleme mit dem Freizügigkeitskonto?

In einer kürzlich gestarteten Umfrage zu den Freizügigkeitskonten haben 61% der Teilnehmenden angegeben, dass sie bereits mal Probleme mit dem Konto hatten.

Das ist verhältnismässig viel. Offenbar gab es grössere Probleme beim Geldbezug. Wir werden mit einer weiteren Umfrage der Sache auf den Grund gehen.

Spezifische Fragestellungen nehmen wir gerne in der Kommentarspalte oder per Kontaktformular entgegen.

Todesfall: wann ist man Lebenspartner?

Das Gesetz sieht vor, dass im Todesfall die Person begünstigt ist, die mit dem verstorbenen Vorsorgenehmer in einer mindestens fünf Jahre bis zum Tod ununterbrochene Lebensgemeinschaft gelebt hat. Was das im Detail bedeutet, sehen Sie hier.

Im Todesfall bekommt bei der FZ ein Anderer das Geld als bei der PK

Wie kann das sein? Im Beitrag Tod wurde darauf hingewiesen, dass die Begünstigten im Todesfall bei der Freizügigkeitsstiftung anders sein können als bei der Pensionskasse.

Wenn man also seine Pensionskasse verlässt und das Freizügigkeitsguthaben zu einer Freizügigkeitsstiftung transferiert, tut man gut daran, mit einer Begünstigtenordnung die Begünstigten im Todesfall zu regeln. Das ist eingeschränkt möglich, muss der Stiftung aber mitgeteilt werden.

Wieso gibt es eigentlich Anlagefonds mit 100% Aktien?

Geregelt werden die Anlagefonds in der 2. und 3. Säule durch die sog. BVV 2 Richtlinien. Diese sehen eine Aktienquote von max. 50% vor. Allerdings kann man unter bestimmten Bedingungen darüber gehen.

Die Frage ist: kauft der Vorsorgenehmer oder die Stiftung?

Antwort: Die Stiftung

Zwar will der Vorsorgenehmer kaufen, aber rechtlich macht dies die Stiftung auf Rechnung des Vorsorgenehmers. Folglich ist es auch legitim, die Stiftungssicht einzunehmen. Und da viele Vorsorgenehmer nach wie vor in Cash anlegen, ist der Aktienanteil der Gesamtstiftung weit unter 50%.

Neue Anlagefonds mit mehr als 50% Aktienanteil

Deshalb können auch Anlagefonds mit einem Aktienanteil über 50% (bis max. 100%) angeboten werden. Der Vorsorgenehmer wird auf die erhöhten Risiken hingewiesen. Ob er die Fonds kauft oder nicht ist alleine seine Entscheidung. Auch bei tiefem Aktien- und hohen Obligationenanteil gibt es Risiken, gerade wenn z.B. die Zinsen wieder steigen.

Umfrage: besserer Versicherungsschutz?

In einer kürzlich erstellten Umfrage auf unserem Twitter-Account haben sich 66% der 104 teilnehmenden User für einen höheren Versicherungsschutz ausgesprochen.

Worum geht es?

Bei Pensionskasse wird das Guthaben bis zum versicherten Lohn von CHF 126’900.- vor Konkurs geschützt. Bei Freizügigkeitsstiftungen sind aber nur max. CHF 100’000.- geschützt (zur Info: durchschnittliches Freizügigkeitsguthaben beträgt CHF 25’000.-). Da Freizügigkeitsguthaben heute teilweise jahrelang bestehen bleibt, kann dies als Problem gesehen werden.

Die Politik wird aktiv

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat das Thema aufgenommen und verlangt einen besseren Schutz der Freizügigkeitsguthaben.

Was heisst die Schweiz definitiv verlassen?

Wenn man die Schweiz definitiv verlässt, kann man sein Freizügigkeitsguthaben zur Auszahlung beantragen.

Aber was heisst definitiv verlassen? Nun, Sie dürfen weder in der Schweiz wohnen, noch in der Schweiz arbeiten. Sie beabsichtigen auch nicht beim Verlassen der Schweiz wieder zurückzukommen.

Selbstverständlich weiss man nie, was das Leben einem erwartet. Ein von Anfang an klar geplanter vorübergehender Wegzug berechtigt aber nicht zum Bezug der Vorsorgegelder. Auch Saisonniers, die jeweils in einer Jahreshälfte in der Schweiz arbeiten und in der anderen Jahreshälfte in ihrem Heimatland wohnen, dürfen das Guthaben nicht beziehen. Dass dies teilweise ignoriert wird, zeigt die Praxis. Es können sich jedoch unangenehme Steuerfolgen daraus ergeben.

Wo ist mein Geld?

Es gibt einige Personen, die nicht wissen, wo sich ihr Freizügigkeitsguthaben befindet. Wir haben darüber berichtet.

Wie finde ich mein Geld?

Seit dem 1.1.2017 müssen alle Pensionskassen und Freizügigkeitsstiftungen alle ihre Kontodaten dem Sicherheitsfonds BVG melden. Deshalb können Sie beim Sicherheitsfonds nachfragen, wenn Sie nicht wissen, wo sich Ihr Guthaben befindet.

Was muss ich für Angaben liefern?

Die Anfrage ist an folgende Adresse zu senden:

Zentralstelle 2. Säule

Sicherheitsfonds BVG
Eigerplatz 2
Postfach 1023
3000 Bern 14

Um die Nachforschung zu erleichtern ist es wichtig, dass Sie von den folgenden sich in Ihrem Besitz befindlichen Dokumenten eine nicht beglaubigte Kopie beilegen:

  • AHV-Ausweis
  • Lohnausweis
  • Arbeitsvertrag
  • Versichertenausweis 2. Säule
  • Arbeitsbestätigung
  • Todesfallbescheinigung

Geringe Guthaben: jetzt kommt Bewegung auf!

Na voilà. Wir sprachen vor kurzer Zeit über die vielen geringen Guthaben auf Freizügigkeitskonten. Der VVS hat aufgezeigt, dass viele davon kontaktlos sind. 75% der kontaktlosen Guthaben haben nämlich ein Saldo von weniger als CHF 5’000.-

CVP Präsident und Nationalrat Gerhard Pfister hat in einem Vorstoss eine Gesetzesänderung vorgeschlagen. Demnach sollen alle Guthaben tiefer als CHF 5’000.- einfach ausbezahlt werden können, wenn die Person keiner Pensionskasse angeschlossen ist.

Wir meinen: das macht Sinn, denn CHF 5’000.- ist kein wesentlicher Beitrag zur Vorsorge, belastet das System aber nur mit Unterhalt und Recherchen.

Was meinen Sie? Wir sind auf die Reaktionen gespannt.

Einkauf: geht das auch bei einem Freizügigkeitskonto?

Herbstzeit ist Einkaufszeit. Alle Pensionskassen machen ihre Versicherte wieder auf Einkäufe aufmerksam. Personen, die versichert sind, haben allenfalls eine Versicherungslücke und können diese nun steuerbegünstigt füllen.

Freizügigkeitskonto: kein Einkauf möglich

Falls Sie nur ein Freizügigkeitskonto haben, können Sie darauf keinen Einkauf tätigen. Das Freizügigkeitskonto kennt keine Beiträge, entsprechend hat es keinen Leistungsplan und kein max. Altersguthaben. Ein Einkauf ist nicht möglich.

Teilbezüge vom Freizügigkeitskonto für den Einkauf in die Pensionskasse

Sollten Sie ein Freizügigkeitskonto haben und gleichzeitig in einer Pensionskasse versichert sein, ist es möglich, bei einer Einkaufslücke dafür das Guthaben auf das Freizügigkeitskonto zu verwenden. Es gilt folgende Regel:

  • Einkaufsbetrag > Guthaben Freizügigkeitskonto —> das Freizügigkeitskonto wird auf Antrag saldiert und das ganze Guthaben zur Pensionskasse transferiert
  • Einkaufsbetrag < Guthaben Freizügigkeitskonto –> der Einkaufsbetrag wird transferiert. Es erfolgt entsprechend ein Teilbezug des Freizügigkeitsguthaben.

Wichtig: im ersten Fall kann kein Teilbezug des Freizügigkeitskontos erfolgen!

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